Neue Forschungen

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Raimund Karl

Prifysgol Bangor University

Sowohl für ArchäologInnen als auch sonstige BürgerInnen ist es von essentieller Bedeutung zu wissen, unter welchen Umständen archäologische Feldforschungsmaßnahmen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 DMSG und damit einer gesetzlichen Bewilligungspflicht durch das BDA unterliegen.

Die Rechtsansicht des BDA ist derzeit: „Voraussetzung für die Aufnahme jeglicher Grabungstätigkeiten »und sonstiger Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Bodendenkmale« ist das Vorliegen eines bewilligenden Bescheides des Bundesdenkmalamtes gemäß § 11 Abs, 1 DMSG“ (BDA 2016, 6). Wie es auch auf Anfragen bestätigt und in Strafverfolgungsverfahren (z.B. BH Melk 23.9.2013, MES2-V-12 10139/5) vertritt, meint das BDA, dass diese Bewilligungspflicht für jedwede nicht von ihm selbst vorgenommene Feldforschungsmaßnahme gilt; d.h. sowohl auf denkmalgeschützten Fundstellen als auch auf nicht unter Denkmalschutz stehenden Bodenflächen.

Im Folgenden wird gezeigt, dass diese Rechtsansicht des BDA zwingend falsch sein muss; und zwar aus den folgenden Gründen:

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Zum Geltungsbereich des § 11 Abs. 1 DMSG

Raimund Karl

Prifysgol Bangor University

Wie als bekannt vorausgesetzt werden kann, regelt im österreichischen Recht der § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG) die Verpflichtung zur Bewilligung archäologischer Maßnahmen durch das Bundesdenkmalamt (BDA). Diese Bestimmung wurde und wird bisher vom BDA und übergeordneten Instanzen derart ausgelegt, dass alle archäologischen Ausgrabungen, aber auch surveys und andere Untersuchungen an Ort und Stelle zur Entdeckung und Erforschung von archäologischen Funden und Befunden (wie z.B. die Suche mit dem Metallsuchgerät) generell dieser Bewilligungspflicht unterliegen, unabhängig davon, wo und von wem sie auf österreichischem Staatsgebiet durchgeführt werden sollen oder wollen (BDA 2012, 6; 2014, 6). Zur gefälligen Erinnerung sei an dieser Stelle dennoch der volle Wortlaut dieses Paragraphen in aktuell gültiger Fassung zitiert:

„§ 11. (1) Die Nachforschung durch Veränderung der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabung) und sonstige Nachforschungen an Ort und Stelle zum Zwecke der Entdeckung und Untersuchung beweglicher und unbeweglicher Denkmale unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche dürfen nur mit Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden, soweit Abs. 2 und 9 nichts anderes vorsehen (Forschungsgrabung). Eine derartige Bewilligung kann nur an Personen erteilt werden, die ein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben. Bewilligungen können nur physischen Personen und nur für konkrete Grabungsvorhaben erteilt werden, die im Bewilligungsbescheid klar (unter Anschluss von Plänen, die der Antragsteller beizubringen hat) zu umschreiben sind. Bewilligungen gemäß diesem Absatz können mit Einschränkungen, Auflagen und Sonderregelungen verbunden sein (hinsichtlich Fläche und Tiefe, Art der Durchführung, Meldepflichten, Kontrollen usw.). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Grabungsgenehmigung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht nicht.“ (Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/, abgerufen 21.8.2014)

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Was ist eine Forschungsgrabung?

Überlegungen zu archäologischem Recht, Theorie und Praxis im Denkmalschutz

 

Raimund Karl

Prifysgol Bangor University

 

Abstract: Der österreichische archäologische Denkmalschutz wird von gravierenden Problemen geplagt, die den Anspruch des österreichischen Gesetzgebers den österreichischen überkommenen Kulturgutbestand schlechthin zu schützen nachgerade lachhaft erscheinen lassen. Es fehlt eine systematische archäologische Landesaufnahme, die von den 15 völlig überlasteten Fachbeamten im Bundesdenkmalamt nicht ausreichend erledigt werden kann, und daher sind die meisten archäologischen Objekte in Österreich noch völlig unbekannt. Dies verschärft gravierend das Problem der „fundzentrierten“ Sichtweise des Denkmalschutzgesetzes. Der dichotomische Schutz für einerseits „Zufallsfunde“ und andererseits „vorsätzlich entdeckte Funde“ führt nämlich dazu, dass die am stärksten gefährdeten archäologischen Objekte – nämlich die, die noch nicht gefunden wurden und daher überhaupt noch nicht bekannt sind – völlig ungeschützt sind. Bedroht werden diese hauptsächlich durch die rapide zunehmende Flächenneuverbauung – zuletzt durchschnittlich 11 ha täglich – bei denen auch Maßnahmen im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht wirklich greifen, weil auch bei diesen, nicht zuletzt neuerlich auf Grund der massiven Arbeitsüberlastung der 15 zuständigen Beamten, der archäologische Denkmalschutz nur jene Fundstellen schützen kann, die bereits bekannt sind. Zusätzlich führen die Definitionen des DMSG, vor allem die der „Forschungsgrabung“ im Sinne des § 11 Abs. 1 DMSG zu skurilen archäologisch-denkmalschützerischen Paradoxa; die „Forschungsgrabung“ des Gesetzes hat noch dazu kaum Überschneidungen mit der Bedeutung des gleichen Begriffs in der archäologischen Fachwissenschaft. In diesem Beitrag werden diese Probleme diskutiert und ein Vorschlag gemacht, wie ein den modernen Notwendigkeiten angemessenerer, besserer und vor allem effektiverer „gefährdungszentrierter“ archäologischer Denkmalschutz erreicht werden könnte.

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Freiwillige Mitarbeiter auf einer archäologischen Ausgrabung in Wales (Bild: © Prifysgol Bangor University 2013; http://meillionydd.bangor.ac.uk)

Archäologische Interessen der österreichischen Bevölkerung

Im Rahmen eines Forschungsprojekts der Prifysgol Bangor University (http://www.bangor.ac.uk/history) unter Leitung von Prof. Raimund Karl wurde im November 2013 - Jänner 2014 gemeinsam mit Studierenden des Individuellen Diplomstudiums Keltologie der Universität Wien im Rahmen zweier vom Hauptautor des Berichts geleiteten Lehrveranstaltungen an der Universität Wien (https://linguistik.univie.ac.at) eine Studie zur Ermittlung archäologischer Interessen der österreichischen Bevölkerung durchgeführt.

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Zu unerwünschten Nebenwirkungen guter Absichten

Gedanken zu den Auswirkungen von §§ 8 und 11 Abs 1 DMSG

Raimund Karl

Bangor University

Abb. 1: Fundmeldezahlen meldepflichtiger Funde in Enland und Wales, Schottland un Österreich im Vergleich (Zahlen dankenswerter Weise zur Verfügung gestellt von PAS, BDA)

Ein altes Sprichwort besagt, dass der Weg zur Hölle mit guten Vorsätzen gepflastert sei. In diesem Beitrag möchte ich mich dem Schlechten des Guten (Watzlawick 2001) in den §§ 8 und 11 Abs 1 des österreichischen Denkmalschutzgesetzes (kurz DMSG; Bazil et al. 2004, 86-8, 94-100) widmen, ein Gesetz (und der archäologische Denkmalschutz ganz generell ein Thema), das meiner Meinung nach in der archäologischen Fachwelt viel zu wenig Beachtung gefunden hat.